Gemeindenews

Meldung vom 20. Februar 2025 - Impressionen

Ü60 Party


Meldung vom 19. Februar 2025 - Mitteilungen

Zivi-Kränzle


Meldung vom 19. Februar 2025 - Impressionen

Lottospass für Seniorinnen und Senioren



Meldung vom 13. Februar 2025 - Mitteilungen

Passiveinzug


Meldung vom 12. Februar 2025 - Mitteilungen

Schneesporttag 2025


Meldung vom 11. Februar 2025 - Mitteilungen

Kinderkirche


Meldung vom 11. Februar 2025 - Mitteilungen

Fussball-Plausch


Meldung vom 03. Februar 2025 - Mitteilungen

Soziale Medien QR-Codes


Meldung vom 03. Februar 2025 - Mitteilungen

Kinderfasnacht 2025


Meldung vom 28. Januar 2025 - Mitteilungen

Meldung der Funkenplätze 2025

Gemäss Art. 46 des Umweltschutzgesetzes, LGBl. 2008 Nr. 199, bezeichnen die Gemeinden die Plätze für das Abbrennen von Funken am Funkensonntag. Das Abbrennen von Funken ausserhalb dieser von den Gemeinden bezeichneten Plätze gilt als Übertretung der Bestimmungen des Umweltschutzgesetzes.

Funkenzünfte und Gruppierungen, welche am Funkensonntag einen Funken abbrennen wollen, haben dies der Gemeindeverwaltung mit Nennung der Betreibergruppe, einer Ansprechperson und des Funkenplatzes bekannt zu geben. Die Gemeinden entscheiden über die Zulassung des Funkenplatzes und melden die Angaben dem Amt für Umwelt.

Als Brennmaterial für Funken darf nur trockenes naturbelassenes Holz verwendet werden. Nicht erlaubt sind insbesondere Rest- und Abfallholz von Baustellen, Holz aus Gebäudeabbrüchen, Paletten usw., sowie Heizöl, Diesel oder Benzin als Anzündhilfe. Bei Fragen erteilt das Amt für Umwelt Auskunft.


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