2. Datenschutzvereinbarungen

Die Datenschutzerklärungen gelten (siehe 1), wenn die Gemeinde "Verantwortlicher" im Sinne der DSGVO ist. Es kommt auch vor, dass die Gemeinde nicht allein Verantwortlicher ist. So sieht das Steuergesetz im Bereich der Vermögens- und Erwerbssteuer vor, dass die Gemeinde zusammen mit der Steuerverwaltung die Rolle des "Verantwortlichen" einnimmt. Deshalb ist die Gemeinde (und die Steuerverwaltung) in diesem Zusammenhang als "gemeinsame Verantwortliche" einzustufen. In solch einem Fall ist eine Vereinbarung abzuschliessen. Der  wesentliche Inhalt dieser Vereinbarung ist den betroffenen Personen zur Verfügung zu stellen. Den wesentlichen Teil finden Sie im nachfolgenden PDF.



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